Damit wird der Tarifrahmen von Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zu etwas mehr als 40% ausgeschöpft, was bei dem als leicht unterdurchschnittlich zu bezeichnenden Zeitaufwand, bei gleichzeitig überdurchschnittlicher Bedeutung der Streitsache (Freiheitsentzug), aber unterdurchschnittlicher Schwierigkeit des Prozesses, angemessen erscheint (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). 11.2.5 Sobald er dazu in der Lage ist, hat der Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin X.__