Rechtsanwältin X.________ hat sich in ihrer Kostennote vom 13. April 2018 (POM- Beschwerdeakten pag. 42) für letztere Variante entschieden, ohne aber einen Stundenansatz anzugeben. Dies schadet allerdings nicht. Praxisgemäss wird in solchen Fällen – wie vorliegend auch von der Vorinstanz – ein Stundenansatz von CHF 250.00 berücksichtigt.