Der von der Vorinstanz festgesetzte Pauschalbetrag erscheint damit – auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens – als zu tief. Hinzu kommt, dass Rechtsanwältin X.________ zwar keinen MWST-Betrag auswies, ihre Kostennote jedoch prominent mit einer Mehrwertsteuernummer versehen und deshalb offenkundig anzunehmen war, dass sehr wohl Mehrwertsteuer im gesetzlichen Umfang gefordert wird.