Unter dem Titel Besprechung mit dem Klienten ist hiervon eine Stunde zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine weitere Stunde unter dem Titel «Courrier» (übrige Korrespondenz). Die Kammer erachtet für das Verfahren vor der Vorinstanz einen Zeitaufwand insgesamt von 20 Stunden als geboten. Der von der Vorinstanz festgesetzte Pauschalbetrag erscheint damit – auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens – als zu tief.