Die für die Redaktion der 13-seitigen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 veranschlagten 14 Stunden erweisen sich hingegen – unter Berücksichtigung des bereits separat ausgewiesenen Aktenstudiums – als in diesem Umfang nicht geboten; berücksichtigt werden können nach Ansicht der Kammer sieben Stunden. Die für die sechsseitige Stellungnahme vom 29. März 2018 aufgeführten weiteren drei Stunden erscheinen angemessen, die veranschlagten dreieinhalb Stunden für Telefonate hingegen wiederum zu hoch. Unter dem Titel Besprechung mit dem Klienten ist hiervon eine Stunde zu berücksichtigen.