Dies ist nachzuholen. Die in der Kostennote geltend gemachten acht Stunden für Aktenstudium erscheinen angesichts des Aktenumfangs angemessen, zumal sich Rechtsanwältin X.________ für das Beschwerdeverfahren vor der POM erst einlesen musste. Die für die Redaktion der 13-seitigen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 veranschlagten 14 Stunden erweisen sich hingegen – unter Berücksichtigung des bereits separat ausgewiesenen Aktenstudiums – als in diesem Umfang nicht geboten; berücksichtigt werden können nach Ansicht der Kammer sieben Stunden.