Im Rahmen ihrer beschränkten Kognition (vgl. vorstehend E. II.5.3) greift die Kammer nur ein, wenn die Vorinstanz dieses Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Vorinstanz kürzte die Kostennote vom 13. April 2018 um beinahe die Hälfte, ohne dies allerdings im Einzelnen zu begründen und namentlich ohne auszuführen, für welche (ausgewiesenen oder aus den Akten ersichtlichen) anwaltlichen Leistungen sie welchen Zeitaufwand als geboten erachtete. Dies ist nachzuholen.