Die Kostennote sei detailliert genug gewesen. Die Vorinstanz habe bei ihrer Kürzung insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Akten drei Ordner umfassten und es mehrere Telefonate mit dem Beschwerdeführer gebraucht habe. Eine Kürzung könne auch nicht mit der Begründung erfolgen, dass kein Stundenansatz aufgeführt worden sei, nachdem dieser immer gleich sei und von Amtes wegen festgesetzt werde. 11.2.3 Bei der Bemessung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und des tarifmässigen Parteikostenersatzes verfügt das Gericht bzw. die Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum.