22 Ausgehend von einem gebotenen Zeitaufwand von 15 Stunden und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 50.00 wurde die amtliche Entschädigung sodann auf CHF 3‘050.00 bestimmt. Mehrwertsteuer wurde in beiden Fällen nicht berücksichtigt, da keine solche geltend gemacht worden sei (Ziff. II.8.e des angefochtenen Entscheids). 11.2.2 In der Beschwerde wird vorgebracht (Ziff. C.8, S. 13), die Parteientschädigung müsse höher ausfallen. Die Kostennote sei detailliert genug gewesen.