II.8.d ihrer Erwägungen), Rechtsanwältin X.________ sei ausdrücklich zur Einreichung einer detaillierten Kostennote aufgefordert worden, die eingereichte Kostennote vom 13. April 2018 habe diesen Anforderungen allerdings in keinster Weise genügt. Es seien lediglich einzelne Aufwandposten mit einem Zeitaufwand aufgeführt, jedoch weder die genaue Tätigkeit noch das Datum der Leistungserbringung angegeben worden. Zudem sei weder ein Stundenansatz geltend gemacht, noch eine bezifferte (End-)Forderung gestellt worden. Der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 29,5 Stunden erscheine deutlich zu hoch.