9.5 Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, bei gleich ungünstigen Prognosen sei die bedingte Entlassung zu gewähren, muss ihm widersprochen werden: Wie bereits unter den allgemeinen rechtlichen Erwägungen (vorstehend E. III.6) dargelegt, kann die bedingte Entlassung bei gleich ungünstigen Prognosen verweigert werden. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits in E. II.2. des Beschlusses der Kammer SK 15 354 vom 1. Februar 2016 aufmerksam gemacht (pag. 1044). 9.6 Die Differenzialprognose fällt zu Ungunsten der bedingten Entlassung aus.