21 9.4 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Legalprognose im Falle einer bedingten Entlassung sei nicht günstiger einzuschätzen als bei Vollverbüssung der Strafe (Ziff. II.6 ihrer Erwägungen). Sie geht mithin zu Recht davon aus, dass die Prognose bei bedingter Entlassung (mindestens) gleich ungünstig ausfällt.