9.3 Nicht konkret erwogen hat die Vorinstanz, ob allenfalls die Anordnung von Bewährungshilfe bzw. Weisungen die Legalprognose im Falle einer bedingten Entlassung verbessern würden, so dass diese einem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe vorzuziehen wäre. Ein solcher Effekt wird allerdings auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Wie die Ausführungen zu seinem Vorleben gezeigt haben, ist nicht davon auszugehen, dass der drohende Vollzug eines aufgeschobenen Strafrests den Beschwerdeführer davon abhalten würde, erneut zu delinquieren.