Es ist mit anderen Worten kaum davon auszugehen, dass der Vollzug der verbleibenden Strafe zu einer relevanten zusätzlichen Verschärfung dieses problematischen Aspekts seiner Persönlichkeit führt. Den legalprognostisch allerhöchstens geringfügig negativen Auswirkungen der Verweigerung einer bedingten Entlassung steht hingegen die – wenn auch bescheidene – Aussicht gegenüber, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit des Strafvollzugs noch an seinen deliktrelevanten Problembereichen zu arbeiten beginnt und so seine Legalprognose verbessern kann.