Sollte der langjährige Freiheitsentzug beim Beschwerdeführer tatsächlich mit einer Verstärkung seiner querulatorischen Persönlichkeitszüge einhergehen, wäre dies bereits eingetreten. Es ist mit anderen Worten kaum davon auszugehen, dass der Vollzug der verbleibenden Strafe zu einer relevanten zusätzlichen Verschärfung dieses problematischen Aspekts seiner Persönlichkeit führt.