vgl. auch die dahingehenden gutachterlichen Ausführungen an der Hauptverhandlung, pag. 203). Med. pract. M.________ führte aus, der langjährige, vom Beschwerdeführer als ungerecht empfundene Freiheitsentzug könne aus dessen Sicht möglicherweise ein weiteres Delikt rechtfertigen (Vollzugsakten pag. 864). Allerdings hat der Beschwerdeführer inzwischen bereits einen Grossteil seiner Strafe verbüsst. Sollte der langjährige Freiheitsentzug beim Beschwerdeführer tatsächlich mit einer Verstärkung seiner querulatorischen Persönlichkeitszüge einhergehen, wäre dies bereits eingetreten.