9. Differenzialprognose 9.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Differenzialprognose falle zu Gunsten der bedingten Entlassung aus. Zur Begründung führt er an, die bedingte Entlassung habe den grossen Vorteil, dass sie ihm endlich Recht geben würde. Seine querulatorischen Persönlichkeitsanteile würden dadurch gemindert und seine Resozialisierung begünstigt (Ziff. C.6, S. 12 der Beschwerde).