Diese bundesgerichtliche Erwägung diente allerdings nur der Veranschaulichung, weshalb gewährte Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen bzw. Urlauben der Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zwingend widersprechen. In der vom Bundesgericht a.a.O. zitierten Literaturstelle wird zu der zu verlangenden Prognosesicherheit ausgeführt, es sei ein Zeitraum von einigen Jahren, «mindestens aber die Dauer der Probezeit» zu berücksichtigen (ANDREA BAECHTOLD, in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, N.13 zu Art. 86 StGB; so in der Neuauflage auch CORNELIA KOLLER, Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2012 N. 14 zu Art. 86 StGB).