Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer selbst letzterer Auffassung ist (vgl. vorstehend E. III.8.3.4). Die Vorinstanz wertet das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu Recht als negativ. 8.6 Gesamtwürdigung Im Rahmen der Gesamtwürdigung misst die Vorinstanz dem Vorleben des Beschwerdeführers und der auch in seiner fehlenden Reue und Einsicht zum Ausdruck kommenden (unveränderten) Täterpersönlichkeit richtigerweise am meisten Gewicht bei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung der weiteren, ebenfalls weitestgehend negativ ausfallenden Kriterien zum Schluss gelangt, es könne