Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei vorliegend für die Prüfung der vorzeitigen Entlassung nicht relevant (Ziff. C.4.d, S. 12 der Beschwerde), ist ihm zu widersprechen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich zu Recht auf ihre nach wie vor gültigen Ausführungen im Entscheid vom 9. Oktober 2015 (dazu Vollzugsakten pag. 1017 f.): Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine geregelte Austrittssituation. Ein stabiler sozialer Empfangsraum fehlt und es ist noch völlig unklar, ob die rechtskräftige Wegweisung vollzogen werden kann.