1049 f., 1052 f. und 1089 f.). Dies ist erfreulich, kann aber auch als reine Anpassungsleistung gedeutet werden und vermag jedenfalls die Legalprognose nicht massgeblich zu verbessern, zumal ein korrektes Vollzugsverhalten erwartet werden darf. Die vorinstanzliche Würdigung des Kriteriums des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist – jedenfalls im Ergebnis – ebenfalls nicht zu beanstanden. 8.5 Zu erwartende Lebensverhältnisse Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei vorliegend für die Prüfung der vorzeitigen Entlassung nicht relevant (Ziff.