Sie hält fest, dem mittlerweile grundsätzlich gut verlaufenden Strafvollzug stehe ein groteskes Aussageverhalten im Strafverfahren gegenüber, welches weit über das Recht des Beschwerdeführers, sich nicht selbst belasten zu müssen, hinausgegangen sei. Hinzu komme die fehlende Wiedergutmachung resp. die Bezeichnung einer solchen als «sinnlos» (Ziff. II.4.c ihrer Erwägungen). Was das von der Vorinstanz erwähnte Aussageverhalten im Strafverfahren anbelangt, ist dieses entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.4.c.dd,