C.4.b.ff, S. 10 der Beschwerde) mitnichten «absolut willkürlich», wenn die Vorinstanz seine Täterpersönlichkeit als – auch heute noch – klar negativ gewichtete. 8.4 Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens würdigt die Vorinstanz als neutral, wenn nicht leicht negativ. Sie hält fest, dem mittlerweile grundsätzlich gut verlaufenden Strafvollzug stehe ein groteskes Aussageverhalten im Strafverfahren gegenüber, welches weit über das Recht des Beschwerdeführers, sich nicht selbst belasten zu müssen, hinausgegangen sei.