Es ist auch nicht so, dass der Beschwerdeführer bei Verweigerung der bedingten Entlassung unter Berücksichtigung dieser bei ihm andauernden Einstellungen ein zweites Mal bestraft würde (vgl. Beschwerde, a.a.O.), befindet er sich doch immer noch im Vollzug der seinerzeit bemessenen Strafe. 8.3.9 Zusammenfassend ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Ziff. C.4.b.ff, S. 10 der Beschwerde) mitnichten «absolut willkürlich», wenn die Vorinstanz seine Täterpersönlichkeit als – auch heute noch – klar negativ gewichtete. 8.4 Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten