Dass er nach wie vor keine Schuld an den Entwicklungen haben will, welche zum Tod seiner Frau geführt haben, zeugt von einem nach wie vor fehlenden Verständnis für die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit, welche damals zur Eskalation führten. Es ist auch nicht so, dass der Beschwerdeführer bei Verweigerung der bedingten Entlassung unter Berücksichtigung dieser bei ihm andauernden Einstellungen ein zweites Mal bestraft würde (vgl. Beschwerde, a.a.O.), befindet er sich doch immer noch im Vollzug der seinerzeit bemessenen Strafe.