Auch seine fehlende Reue und Einsicht darf in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt werden. Dass er nach wie vor keine Schuld an den Entwicklungen haben will, welche zum Tod seiner Frau geführt haben, zeugt von einem nach wie vor fehlenden Verständnis für die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit, welche damals zur Eskalation führten.