Eine Auseinandersetzung mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und darf vom Beschwerdeführer auch verlangt werden (vgl. vorstehend E. III.6.). Auch seine fehlende Reue und Einsicht darf in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt werden.