Therapiearbeit liegt aber wie ausgeführt (vorstehend E. III.6.) nicht im Belieben des Insassen, sondern ist eine vollzugsrechtliche Pflicht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Schuldbekenntnis gezwungen werden kann (vgl. Ziff. C.4.b.bb und ff. sowie c.cc, S. 8 und 10 f. der Beschwerde). Eine Auseinandersetzung mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und darf vom Beschwerdeführer auch verlangt werden (vgl. vorstehend E. III.6.).