957). Auch wenn eine solche Therapie gemäss den insoweit übereinstimmenden gutachterlichen Einschätzungen als wenig aussichtsreich gilt, erscheint sie derzeit doch als einziges Mittel, um die Legalprognose des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzugs allenfalls noch verbessern zu können. Dennoch verweigert der Beschwerdeführer seit Jahren die Aufnahme einer Therapie. Therapiearbeit liegt aber wie ausgeführt (vorstehend E. III.6.) nicht im Belieben des Insassen, sondern ist eine vollzugsrechtliche Pflicht.