B.14, S.9 der Beschwerde an die POM), war es die Sozialarbeiterin gewesen, welche damals die Meinung vertreten hatte, bei gleichbleibendem Vollzugsverhalten werde der Beschwerdeführer voraussichtlich ohne Therapie auf den 2/3-Termin entlassen werden können (Vollzugsakten pag. 393). Die Vollzugsbehörde ihrerseits hatte dagegen schon damals festgehalten, der Fall werde vor Erreichen des 2/3-Termins der Fachkommission vorzulegen sein, da eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne (Vollzugsakten pag. 393 und 396).