8.3.7 Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt (Ziff. C.4.b.bb, S. 7 f. der Beschwerde), anlässlich des runden Tisches vom 12. August 2008 sei die Vollzugsbehörde noch der Auffassung gewesen, die vorzeitige Entlassung werde gewährt werden, so ist dies unzutreffend. Wie er vor der Vorinstanz noch selbst ausgeführt hatte (Ziff. B.14, S.9 der Beschwerde an die POM), war es die Sozialarbeiterin gewesen, welche damals die Meinung vertreten hatte, bei gleichbleibendem Vollzugsverhalten werde der Beschwerdeführer voraussichtlich ohne Therapie auf den 2/3-Termin entlassen werden können (Vollzugsakten pag.