Gutachter M.________ gelangte in Anbetracht des festgestellten Beziehungstatfokus nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer solchen Beziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder gewalttätig würde (Vollzugsakten pag. 855). 8.3.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden (vgl. Ziff. C.4.b.bb, S. 5 f. der Beschwerde), wenn die Vorinstanz in Ziff. II.4.b.dd ihrer Erwägungen zum Schluss kommt, die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Prognosen von Dr. L.________ zur Verringerung der tatzeitnahen Rückfallgefahr nach Verbüssung einer langjährigen Haftstrafe seien «hypothetisch» geblieben.