16 8.3.5 Neben den Kindern wäre gemäss gutachterlicher Einschätzung im Falle einer bedingten Entlassung auch eine allfällige neue Partnerin des Beschwerdeführers gefährdet (Vollzugsakten pag. 863). Da der Beschwerdeführer derzeit keine solche Partnerin hat, steht diese Rückfallgefahr zwar momentan nicht im Vordergrund. Allerdings erscheint es mitnichten als «praktisch unmöglich» (Ziff. C.4.b.bb, S. 9 der Beschwerde), dass der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung wieder eine neue Beziehung eingehen würde. Gutachter M._____