Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es bestehe in Bezug auf die Kinder heute keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr (Ziff. C.4.b.bb, S. 8 f. der Beschwerde), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Um zu diesem Schluss zu gelangen, braucht es keine erneute Begutachtung bzw. «gezielte Untersuchung» seines heutigen Verhältnisses zu seinen Kindern durch einen Experten (vgl. S. 2 der Replik); die Vollzugsakten geben hierüber genügend Aufschluss.