Der jüngste Sohn, G.________ hatte die Behörden schliesslich ersucht, gemäss Opferhilfegesetz informiert zu werden, sobald sein Vater aus dem Gefängnis entlassen wird (Vollzugsakten pag. 964 ff.). Von einer tatsächlichen Versöhnung und einem unproblematischen Kontakt des Beschwerdeführers mit seinen Kindern kann deshalb nicht gesprochen werden. Ohnehin spielt es aber in Bezug auf die Rückfallgefahr keine entscheidende Rolle, ob die Kinder dem Beschwerdeführer nun – wie von diesem behauptet – verziehen haben oder nicht.