Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Auffassung, die Tat sei ein «Unfall» gewesen (vgl. Vollzugsakten pag. 1092). Er brachte sodann vor Obergericht erneut vor, im Iran drohe ihm die Todesstrafe, und bekräftigte dies durch Einreichung einer entsprechenden Abklärung eines iranischen Anwalts (vgl. Eingabe vom 8. Oktober 2018, pag. 267 ff.). Der Beschwerdeführer hat mithin – jedenfalls aus seiner Sicht – nach wie vor ein immanentes Interesse daran, seine Kinder von seiner eigenen Tatversion («Unfall»,) zu überzeugen. Er äussert auch weiterhin den Wunsch, mit diesen in Kontakt zu treten, um sich mit ihnen zu «versöhnen» (vgl. etwa Vollzugsakten pag.