Gemäss Gutachter steige die Rückfallgefahr für die Begehung eines Tötungsdelikts rasch an, sollten die Kinder diesfalls nicht so reagieren, wie der Beschwerdeführer sich dies vorstelle. Eine selbstbewusst auftretende Tochter beispielsweise, welche dem Vater sage, dass sie nicht an einen "Unfall" glaube und diese Version anderen gegenüber auch nicht vertreten werde sowie keinen Kontakt zum Vater wünsche, sei sehr gefährdet, von diesem getötet zu werden (Vollzugsakten pag. 866 f.). Diese Einschätzung hat auch heute noch Gültigkeit: Der Beschwerdeführer ist nach wie vor der Auffassung, die Tat sei ein «Unfall» gewesen (vgl. Vollzugsakten pag.