14 pag. 854). Laut Gutachten strebe der Beschwerdeführer zwar nicht an oder plane gar, ihm nahestehende Personen zu töten. Aufgrund seiner störungsbedingt unflexiblen Verhaltensmuster werde er jedoch im Falle einer bedingten Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen, mit seinen Kindern in Kontakt zu treten und diese von seiner Version der Umstände des Todes der Mutter zu überzeugen. Gemäss Gutachter steige die Rückfallgefahr für die Begehung eines Tötungsdelikts rasch an, sollten die Kinder diesfalls nicht so reagieren, wie der Beschwerdeführer sich dies vorstelle.