Der Beschwerdeführer macht geltend (Ziff. C.4.b.bb, S. 7 der Beschwerde), er werde im Falle einer bedingten Entlassung akzeptieren, dass seine Kinder nun erwachsen seien und ihr eigenes Leben führen würden. Ausserdem hätten sich diese inzwischen mit ihm versöhnt. Bereits im Strafverfahren hatte der Beschwerdeführer allerdings ausgeführt, er wolle seinen Kindern erklären, was passiert und die Wahrheit sei (vgl. Vollzugsakten pag. 111 f.). Er sprach von einem «Irrtum» (Vollzugsakten pag. 113), einem «Familiendrama» und einer «Entwicklung», an welcher er keine Schuld trage (Vollzugsakten pag. 93).