Die Feststellung von Dr. L.________, wonach der Beschwerdeführer sehr gut einschätzen und sich auch danach verhalten könne, wann sich etwas lohne und wann nicht, erachtet die Kammer schliesslich als legalprognostisch wenig beruhigend. Offenkundig hatte es sich für ihn – trotz Kenntnis der möglichen Konsequenzen und der vermeintlichen Warnwirkung der erstinstanzlichen Verurteilung – gelohnt, seine Ehefrau zu ermorden. 8.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend (Ziff.