Dass Signale einer Gefährdung heute rechtzeitig erkannt würden, erscheint äusserst fraglich (zur beschränkten Wirkung von Bewährungshilfe und Weisungen vgl. nachstehend E. III.9.3). Und die mit dem dritten Punkt angesprochene Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers erscheint ebenfalls höchst zweifelhaft, nachdem er sich in der Vergangenheit weder vom hängigen Strafverfahren, noch durch die ausgestandene mehrmonatige Haft von der Begehung der Anlasstat abhalten liess (vgl. vorstehend E. III.8.2.3). Die Feststellung von Dr. L.____