_ habe bereits bewiesen, dass er sich genügend gegen den Beschwerdeführer abgrenzen und durchsetzen könne (pag. 75) und in Bezug auf die übrigen Kinder angab, «keine Bedenken» zu haben, sofern die anderen Kinder im Zeitpunkt seiner Entlassung ebenso gefestigt seien, wie der älteste Sohn D.________, leuchtet dies nicht ein. Vielmehr ist mit Med. pract. M.________ zu bezweifeln, dass die – inzwischen zweifellos in gewissem Ausmass eingetretene – «Festigung» der Persönlichkeit der Kinder zu deren Sicherheit beiträgt. Im Gutachten M.___