Diese vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einschätzungen von Dr. L.________ zur längerfristigen Legalprognose erweisen sich indessen als nur sehr beschränkt nachvollziehbar: Wenn die Gefährdung namentlich der beiden älteren Kinder tatzeitnah in ihrem möglichen (E.________) oder bereits an den Tag gelegten (D.________) Widerstand gegen die väterliche Einflussnahme gründete (was Dr. L.________ insoweit schlüssig darlegte), ist nicht einsichtig, weshalb die mit dem Erwachsenwerden bzw. Zeitablauf verbundene Zunahme an Selbstbewusstsein und Widerstandskraft gegenüber möglichen Druck- und Beeinflussungsversuchen die Gefährdung längerfristig senken sollte.