Zum seiner Ansicht nach (tatzeitnah) sekundär gefährdeten ältesten Sohn hatte der Gutachter vor Gericht schliesslich ausgeführt, das Verhalten von D.________, welcher sich über die Jahre vom Einfluss des Vaters gelöst und gewagt habe, dem Beschwerdeführer zu widersprechen, habe letzteren zweifellos sehr stark gekränkt. Er könne sich vorstellen, dass der Sohn nicht ungefährdet wäre, wenn der Beschwerdeführer sofort freikommen würde. Er hoffe aber, dass dies in ein paar Jahren anders sein werde und die Zeit gewisse Wunden heile (pag. 201). Diese vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einschätzungen von Dr. L.___