Er gehe davon aus, dass [einerseits] die verstrichene Zeit etwas bewirke und andererseits die Kinder dannzumal volljährig seien und in anderen familiären Gefügen lebten. Die gesetzliche Verfügungsgewalt werde dann anders liegen und er gehe davon aus, dass die Erfahrungen der Strafverbüssung den Beschwerdeführer dazu bringen würden, seine Handlungen zukünftig besser zu kontrollieren (pag. 195 ff.). Der Gutachter hatte anlässlich seiner Einvernahme betont, er mache einen wesentlichen Unterschied zwischen der damaligen Situation und derjenigen, wenn die Kinder erwachsen seien. Er glaube, letztere seien dannzumal nicht mehr ernsthaft gefährdet.