75 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Gutachter in diesem Zusammenhang wiederholt, dass die Rückfallgefahr – unter der Annahme, dass der Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müsse, – zu relativieren sei; unter dieser Voraussetzung sei die Situation bei der Entlassung «wohl» nicht mehr dieselbe. Er gehe davon aus, dass [einerseits] die verstrichene Zeit etwas bewirke und andererseits die Kinder dannzumal volljährig seien und in anderen familiären Gefügen lebten.