C.4.b.bb, S. 5 ff. der Beschwerde), dass Dr. L.________ in Bezug auf die längerfristige Legalprognose seinerzeit davon ausgegangen war, das Rückfallrisiko werde nach Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe kleiner sein. Zur Begründung hatte der Gutachter damals angeführt, die Kinder würden dannzumal erwachsen und namentlich das Selbstbewusstsein und die Widerstandskraft der Tochter gegenüber möglichen Druck- und Beeinflussungsversuchen werde gestiegen sein (pag. 75 f.).