_, war seinerzeit zur Ansicht gelangt, beim Beschwerdeführer habe [tatzeitnah] eine erhöhte Gefahr für die Begehung neuerlicher Straftaten bestanden (Vollzugsakten pag. 58). Was das spezifische Rückfallrisiko für Taten gegen Leib und Leben betraf, hatte Dr. L.________ vor allem die Tochter E.________ und – in geringerem Ausmass – den ältesten Sohn D.________ als gefährdet eingeschätzt, weil der Beschwerdeführer durch die belastenden Aussagen der beiden zweifellos schwer gekränkt und in seiner Ehre verletzt sei.