_ kam zusammenfassend zum Schluss, dass – bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung – persönlichkeitsbezogen keine wesentlichen, rückfallrisikosenkenden Veränderungen beim Beschwerdeführer eingetreten seien. Das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte sei mithin im Vergleich zum Tatzeitpunkt unverändert [d.h. «deutlich» für Tötungsdelikte und «deutlich bis sehr hoch» für häusliche Gewalt]. Auch der frühere Gutachter, Dr. L.________, war seinerzeit zur Ansicht gelangt, beim Beschwerdeführer habe [tatzeitnah] eine erhöhte Gefahr für die Begehung neuerlicher Straftaten bestanden (Vollzugsakten pag.