Letzteres weise vor allem für die aktuelle Beurteilung der Rückfallgefahr in Bezug auf Gewaltdelikte eine hohe Relevanz auf (Vollzugsakten pag. 852). Solange sich der Beschwerdeführer im geschlossenen Vollzug befinde, bestehe ein Schutz seiner Kinder, welcher aber wegfalle, sobald er entlassen werde. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesfalls seine Kinder aufsuchen würde, um diesen seine Sicht der Dinge aufzuzwingen und so "Zeugen" zu schaffen, welche Dritten gegenüber seine Tatversion bestätigen könnten. Dabei bleibe offen, wie die Kinder ihrerseits auf eine solche Kontaktnahme reagieren würden.